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Montag, 3. Juni 2013

Mietminderungen in %



Im vorliegenden Fall ging es um eine Minderung einer Mieterin, die der Vermieter als nicht berechtigt ansah und daher auf Zahlung der ausstehenden Miete klagte.

Hierzu wurde zunächst festgestellt, dass das Mietminderungsrecht nicht ausgeschlossen war, weil der Hinweis erfolgte, dass Bauarbeiten im Haus stattfinden und der mietvertraglichen Zusatz aufgenommen wurde, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Vertragliche Vereinbarungen, die ein Mietminderungsrecht ausschließen, sind unwirksam.

Des weiteren wurden sodann Minderungsquoten für die folgenden Mängel festgelegt:

- Bauarbeiten außerhalb der Wohnung (Lärm- und schmutzintensiv, jedoch nur zeitweise und mit wechselnder Intensität): 15 %
- Bauarbeiten innerhalb der Wohnung (u.a. Auffräsen von Wänden zurLeitungs- und Rohrverlegung): 10 %
- Bordell im Haus: 10 % (gerechtfertigt alleine aus dem Vorhandensein des Bordells)
- Bad verkeimt und verkalkt (hauptsächlich ästhetischer Mangel): 5 %
- Badfußboden mit Loch: 2 %
- Geruchsbelästigung im Bad: 2 %
- Verkalkte Toilette (optischer Mangel): 1 %
- Wohnzimmerdecke mit Rissen (optischer Mangel): 0,5 %
- Teilweise lose Tapete im Flur (wegen Wasserschaden; optischer Mangel):0,5 %
- Lose Steckdose (Küche): 0,5 %

LG Berlin, 13.1.2004 - Az: 64 S 334/03