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Montag, 3. Juni 2013

grillen + recht



Sommerzeit ist Grillzeit - ob im Garten oder auf dem Balkon, dem Grill können nur wenige widerstehen. Dem steht grundsätzlich auch wenig entgegen - Balkon, Garten oder Terrasse dürfen durchaus zum Grillen benutzt werden. Es sind jedoch vielfältige Einschränkungen zu beachten, da die mit dem Grillen verbundenen Immissionen nicht unbedingt jedermanns Sache sind und gerade in der Sommerzeit viele Türen und Fenster auch abends offen stehen.

Übertreiben darf man es mit dem Rauch und Qualm ohnehin nicht - zieht Qualm konzentriert in die Wohnung und Schlafräume der Nachbarn, so ist dies schon nach dem Immissionsschutzgesetz nicht gestattet. Es liegt in solchen Fällen eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße geahndet wird. Selbstverständlich ist auch das Grillen abzubrechen (OLG Düsseldorf - Az: 5 Ss [OWi] 149/95 - [OWi] 79/95 I). Die Grenze liegt grundsätzlich dort, wo andere Bewohner oder Nachbarn belästigt werden.

Gleichsam ist Grillen kein außergewöhnliches Verhalten, sondern vielmehr eine gebräuchliche Art der Nahrungszubereitung. Grillen kann daher nicht grundsätzlich verboten oder unterbunden werden. Das Grillen muss aber auch nicht vorher in der Nachbarschaft angekündigt werden. Es gilt aber das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei einer unwesentlichen Belästigung der Nachbarn ist das Grillen von diesen hinzunehmen.

Damit das Grillvergnügen nicht getrübt wird, sollte daher die Rauchentwicklung im Auge behalten und auch auf einen geeigneten Abstand zu den Nachbarn geachtet werden. Kontrolliertes Grillen ist i.d.R. von den Nachbarn zu tolerieren und wird im Streitfall auch oftmals gerichtlich "abgesegnet". Grundsätzlich ist der naturgemäß immissionsärmere Elektrogrill eher akzeptabel als ein Holzkohlegrill. Als zusätzlichen Schutz vor Ärger und Rauchentwicklung kann das Grillgut in Aluminiumfolie gewickelt werden.

Zum Dauerereignis darf Grillen jedoch nicht werden - die Gerichte haben hier unterschiedliche Standards angesetzt: Das AG Bonn ist der Ansicht, dass zwischen April und September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorab zu informieren (AG Bonn - Az: 6 C 545/96). Das LG Stuttgart gestattet weniger Grillvergnügen - nur sechs Stunden oder drei Grillabenden im Jahr sind erlaubt (LG Stuttgart - Az: 10 T 359/96). Geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung ist hierbei von den Nachbarn hinzunehmen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Grenze bei fünf Grillereignissen gesetzt (BayObLG - Az: 2 Z BR 6/99). Das LG München I ist der Ansicht, dass weder ein generelles Grillverbot noch eine generelle Grillerlaubnis zulässig ist. Grundsätzlich ist gelegentliches Grillen in der Sommerzeit zu dulden, die Grenze ist dann zu ziehen, wenn wesentliche Beeinträchtigungen entstehen. In diesem Fall kommt sogar ein Grillverbot in Betracht (LG München I, 12.1.2004 - Az: I 15 S 22735/03, OLG Düsseldorf, 26.5.1995 - Az: 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I).

Die Rechtssprechung ist also nicht einheitlich - bewegt sich ein Grillfreund innerhalb der oben aufgeführten Grenzen, kann man indes relativ sicher sein, dass ein Gericht dem Vergnügen vermutlich keinen Riegel vorschieben wird. Je weniger eine Beeinträchtigung objektiv vorliegt, desto weniger Probleme gibt es. Daher kommt dem Ort des Grills einiges an Bedeutung zu. Im Garten ist grillen eher als auf einer Terrasse zu tolerieren. Am strengsten dürfte der Maßstab beim Balkon liegen. Zieht Qualm vom Balkon in eine Nachbarwohnung kann dies sogar eine Geldbuße zur Folge haben (s.o.). Es ist übrigens durchaus zulässig, dass im Mietvertrag ein Grillverbot für den Balkon aufgenommen wird. Die Folge: Auf dem Balkon bleibt der Grill dauerhaft kalt (LG Essen - Az: 10 S 438/01).

Wohnungseigentümern kann das Grillen mit Holzkohle im Garten nicht grundsätzlich verboten werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht gestattete das Grillen fünf mal jährlich (BayObLG - Az: 2 Z BR 6/99), das Landgericht Aachen gestattete das Grillen zwei mal monatlich im hinteren Gartenteil zwischen 17 und 22:30 Uhr, danach muss die Grillkohle ausglühen (LG Aachen - Az: 6 S 2/02).

Auch wenn es nur indirekt mit dem Grillen an sich zu tun hat: Auch bei der Anzahl der Grillgäste und dem sich ergebenden Lärmpegel sollte auf einen für die Nachbarschaft unbedenklichen Level, der auch immissionsschutzrechtlich unbedenklich sein sollte, geachtet werden. Insbesondere ist zu beachten, dass ab 22:00 die Nachtzeit beginnt. So hat das LG Oldenburg entschieden, dass grillen vier mal im Jahr ist bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen ist, ansonsten nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren nicht hingenommen werden müssen (OLG Oldenburg, 29.7.2002 - Az.: 13 U 53/02 - grillen_003.asp).

Kommt es in einem solchen Streitfall trotz aller Vorsicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so wird ein mit der Sache befasstes Gericht vermutlich einen Kompromiss zwischen den Parteien suchen. Ein wenig Rücksicht und Toleranz wird seitens des Gerichts von beiden Seiten erwartet.

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