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Montag, 3. Juni 2013

80% Minderung bei Rattenbefall!



Rattenbefall in einer Mietwohnung und die einhergehenden Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung berechtigen den betroffenen Mieter zu einer Minderung um 80%, da die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung hierdurch erheblich beeinträchtigt ist.

Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war es im November 2011 zu einem Rattenbefall gekommen. Im Dezember wurden durch eine Schädlingsbekämpfungsfirma entsprechende Maßnahmen in der Mietwohnung durchgeführt. Die betroffenen Mieter minderten ab Dezember die Miete vollständig und kündigten die Wohnung fristlos. Der Auszug fand im April
2012 statt. Der Vermieter wollte die Mietminderung jedoch nicht akzeptieren, weil er die Ursache des Befalls im Verhalten der Mieter sah. Die Sache landete somit vor Gericht.

Das zuständige Amtsgericht befand, dass die betroffenen Mieter zumindest für Dezember 2011 eine Minderung in Höhe von 80 % ansetzen durften, da die Wohnung in diesem Zeitraum erheblich in ihrer Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt war. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein konkreter Rattenbefall für die fragliche Zeit nicht nachweisbar war, weil die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen für sich bereits eine erhebliche Beeinträchtigung darstellten. Es wurden Köder in der Wohnung ausgelegt, Spurenstaub aufgebracht sowie Küche, Wohnzimmer und Arbeitszimmer verschlossen, so dass diese Räume nicht genutzt werden konnten.

Die Darstellung des Vermieters, dass die Ratten aufgrund des Verhaltens der Mieter die Wohnung gelangten, konnte die Beweisaufnahme nicht untermauern. Es ist zwar möglich, dass Ratten durch die geöffnete Terrassentür in die Wohnung gelangten. Dies gehört jedoch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung und kann den Mietern nicht zur Last gelegt werden.

Da ab Januar 2012 weder ein Rattenbefall vorlag noch weitere Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt wurden, bestand ab diesem Zeitpunkt auch kein Minderungsrecht mir.

AG Dülmen, 15.11.2012 - Az: 3 C 128/12