.
.
.

Montag, 29. November 2010

Neues BGH-Urteil zur Mietminderung bei Flächenunterschreitung

Fehlt in einem Mietvertrag eine verbindliche Angabe der Wohnungsgröße, kommt eine Mietminderung wegen einer Abweichung der Wohnfläche nicht in Betracht, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl im Mietvertrag nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im Mietvertrag der beklagten Mieterin war zwar die Wohnungsgröße mit ca. 54,78 Quadratmetern angegeben, allerdings mit dem Hinweis, dass diese Angabe wegen „möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes“ dient, der räumliche Umfang sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergibt. Die Mieterin berief sich später auf eine Flächenunterschreitung und minderte die Miete, da ein Sachverständigengutachten eine tatsächliche Wohnfläche von 42,98 Quadratmetern ermittelte.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der vorliegenden Vertragsgestaltung kein Mangel wegen Wohnflächenabweichung um mehr als zehn Prozent vorliegt und die Minderung von daher nicht berechtigt war. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Vertragsparteien ausdrücklich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes gehört.

Der Hannoversche Rechtsanwalt und Rechtsberater des Immobilienverband IVD Nord-West, Dr. Olaf Steckhan, begrüßt die Entscheidung: „Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die in einem Mietvertrag angegebene Fläche nicht zwingend den Mietgegenstand festlegt. Vielmehr können die Parteien im Mietvertrag ausdrücklich bestimmen, dass sich der räumliche Umfang aus der Angabe der vermieteten Räume und nicht der angegebenen Fläche ergeben soll. Eine Mietminderung wegen Flächenabweichung ist dann nicht möglich, auch wenn die Abweichung mehr als 10 Prozent beträgt.“ Der BGH hat damit eine weitere Unklarheit im Mietrecht beseitigt.

( Entscheidung des BGH, Urteil vom 10.11.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 306/09 )