Sofern seitens des Vermieters eine
Videoüberwachungsanlage am Wohnhaus installiert werden soll, so ist hierfür die
Zustimmung aller Mieter erforderlich.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Mieter umfasst auch die Freiheit vor unerwünschter Überwachung. Es kann dem
Mieter nicht zugemutet werden, dass der Vermieter feststellen kann, wann ein
Mieter das Haus betritt und verlässt, welchen Besuch er bekommt und wie lange
dieser bleibt. Das Sicherheitsbedürfnis anderer Mieter ist hierbei unbeachtlich.
Ohne die entsprechende Zustimmung kann also ein betroffener Mieter die Entfernung der Anlage verlangen.