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Montag, 4. November 2013

Umlage nach Wohnfläche und ca.-Angaben der Flächen

Im vorliegenden Fall sah eine Gemeinschaftsordnung vor, gemeinschaftliche Kosten nach der "jeweiligen Wohnfläche" umzulegen. Die Flächen der einzelnen Einheiten waren mit ca.-Werten angegeben und wichen in der Summe von der angegebene Gesamtfläche ab.
 
Ein solcher Kostenverteilungsschlüssel ist unklar, da zu unbestimmt und aufgrund der unterschiedlichen Werte unbestimmbar und somit nichtig.
 
Den Eigentümern steht es auch nicht frei, die derart unbestimmte Klausel durch einen Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG zu konkretisieren.

Daher waren die Kosten vorliegend mangels wirksamer anderweitiger Vereinbarung nach Miteigentumsanteilen zu verteilen (§ 16 Abs. 1 und 2 WEG).
 
Die angefochtenen Beschlüsse waren für ungültig zu erklären.

AG Charlottenburg, 17.5.2013 - Az: 73 C 156/12
 
Quelle: AnwaltOnline