Im vorliegenden Fall sah eine Gemeinschaftsordnung vor,
gemeinschaftliche Kosten nach der "jeweiligen Wohnfläche" umzulegen. Die Flächen
der einzelnen Einheiten waren mit ca.-Werten angegeben und wichen in der Summe
von der angegebene Gesamtfläche ab.
Ein solcher Kostenverteilungsschlüssel ist
unklar, da zu unbestimmt und aufgrund der unterschiedlichen Werte unbestimmbar
und somit nichtig.
Den Eigentümern steht es auch nicht frei, die derart
unbestimmte Klausel durch einen Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG zu
konkretisieren.
Daher waren die Kosten vorliegend mangels wirksamer anderweitiger Vereinbarung nach Miteigentumsanteilen zu verteilen (§ 16 Abs. 1 und 2 WEG).
Die angefochtenen Beschlüsse waren für ungültig zu erklären.