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Mittwoch, 18. September 2013

Mängelrüge per Email?

Ohne elektronische Signatur nicht gültig !


Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B) sieht vor, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, alle Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind und innerhalb der Verjährungsfrist auftreten, auf seine Kosten zu beseitigen. Der Auftraggeber muß dies vor Ablauf der Frist schriftlich verlangen.

Was genau bedeutet „schriftlich“?



Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 30.04.2012, Aktenzeichen 4 U 269/11) fällt zu diesem Thema deutlich aus: Weder eine E-Mail noch ein Telefax, erfüllen die Schriftform im Sinne des Gesetzes. Es sei denn, beim Versand der elektronischen Dokumente werden bestimmte Anforderungen eingehalten.




Die qualifizierte elektronische Signatur

Geregelt sind die Vorgaben zur Einhaltung der Schriftform – auch für den VOB/B-Vertrag – in § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach muss das Schriftstück vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden. Die schriftliche Form kann laut § 126 Abs. 3 BGB auch durch die elektronische Form ersetzt werden: allerdings sind die elektronischen Dokumente nur dann rechtsgültig, wenn sie mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sind.

Diese ist in § 126 a BGB geregelt. Danach muss der Absender der Aufforderung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Wird also eine E-Mail oder ein Telefax ohne qualifizierte elektronische Signatur versendet, so wird das Dokument dem Schriftformerfordernis nach § 126a BGB nicht gerecht.

Sollte es daher in der Praxis wirklich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mängelrügeschreibens ankommen, so ist zwingend darauf zu achten, dass dieses tatsächlich im Original und mit vertretungsberechtigter Unterschrift oder aber in elektronischer Form mit qualifizierter Signatur zugestellt worden ist.


Für weiterführende Informationen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit Herrn Markus Cosler auf, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht an der FH Hannover.
 
Markus Cosler Rechtsanwalt - Telefon 0241-946 68-0 

 
Quelle: VHV - Versicherungen