Wohnungswirtschaft begrüßt Verabschiedung des Mietrechtsgesetzes im Bundesrat 
Berlin – "Wir begrüßen, dass das Mietrechtsänderungsgesetz heute den Bundesrat
 passiert hat. Damit ist endlich eine fast zwei Jahre dauernde 
Diskussion über eine Neufassung des Mietrechts beendet", erklärte Axel 
Gedaschko, Präsident des  GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen.  
Die nun gefassten Beschlüsse wertet der GdW-Chef als "heiter bis 
wolkig". "Das heute verabschiedete Gesetz soll der Vereinbarkeit von 
Klimaschutz und Mietrecht Rechnung tragen. Das ist an vielen Stellen 
auch gelungen", so Gedaschko. Er hob dabei insbesondere die 
Duldungspflicht von energetischen Modernisierungsmaßnahmen durch Mieter sowie den dreimonatige Minderungsausschluss während der hervor. 
Ungenügend sei dagegen immer noch die Regelung zum sogenannten 
Wärmecontracting. "Hier wurde ganz klar eine Chance vertan, die zu 
deutlichen Energieeinsparungen geführt hätte in dem eine einfach durch 
eine komplizierte Regelung ersetzt wurde", so der GdW-Präsident. Darüber
 kritisiert die Wohnungswirtschaft im  GdW
 die nun beschlossene Senkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen von 
20 Prozent in drei Jahren auf nunmehr 15 Prozent in drei Jahren für 
Ballungsgebiete. "Wir befürchten, dass Vermieter deshalb weniger in den 
Bestand investieren, was letztlich auch zum Nachteil der Mieter ist", so
 Gedaschko.  
Nicht im heute beschlossenen Gesetz enthalten sind die kürzlich 
aufgekommenen Vorschläge der SPD den Anstieg der Neuvertragsmieten auf 
maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu begrenzen. 
"Wichtig ist jetzt, dass endlich Ruhe in die Debatte über das Mietrecht 
kommt", so Gedaschko. "Populistische und zu kurz gedachte Vorschläge 
helfen weder den Mietern noch den Vermietern weiter. Forderungen nach 
einer Begrenzung der Miethöhe bei Neuvermietung führen allein dazu, dass
 der dringend benötigte Neubau von Wohnungen ins stocken kommt. Das 
wichtigste Mittel, um explodierende Mieten zu begrenzen, ist aber ein 
breiteres Wohnungsangebot. Das Mietrecht ist nicht die Ursache der 
Wohnungsknappheit und kann auch nicht deren Lösung sein. Wir brauchen 
eine gezielte Förderung von Wohnungsneubau in Ballungsregionen."
Wenn das Mietrechtsgesetz noch in diesem Monat verkündet wird, tritt es 
am 1. April 2013 in Kraft. Aufgrund der noch zu verabschiedenden 
Verordnung wird die Vorschrift zum Contracting  dann am 1. Juni 2013 in Kraft treten. 
Mietrechtsänderungsgesetz - Wesentliche Änderungen im Überblick:
Ausschluss der Mietminderung bei energetischer Modernisierung
§ 536 Abs. 1a BGB-E regelt neu, dass Beeinträchtigungen des 
Mietgebrauchs während einer (zusammenhängenden) Dauer von drei Monaten 
nicht zu einer Minderung führen, soweit diese aufgrund einer Maßnahme 
eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB-E
 dient. § 555b Nr. 1 BGB-E definiert Modernisierungsmaßnahmen
 als bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache 
Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung). 
Nach dieser Fassung gilt der Minderungsausschluss ausschließlich für 
eine energetische Modernisierung. Andere Modernisierungsmaßnahmen bleiben vom Minderungsrecht des Mieters also unberührt.  
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen 
Gemäß § 555c BGB-E hat der Vermieter dem Mieter eine 
Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in 
Textform anzukündigen. Formales Erfordernis der 
Modernisierungsankündigung ist nunmehr, dass die Art und der 
voraussichtliche Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen 
Zügen sowie der voraussichtliche Beginn und die voraussichtliche Dauer 
der Modernisierungsmaßnahme mitzuteilen ist. Ist eine Mieterhöhung bei 
Modernisierung nach § 559 BGB vorgesehen, so muss ferner der Betrag der 
zu erwartenden Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen 
Betriebskosten angegeben werden. 
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
Der neue § 555d BGB-E bestimmt, dass der Mieter eine 
Modernisierungsmaßnahme zu dulden hat. Nach Abs. 2 soll eine 
Duldungspflicht nur dann nicht bestehen, wenn die 
Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen 
Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter 
Würdigung der berechtigten Interessen von Vermieter und Mieter sowie von
 Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu 
rechtfertigen ist. 
Klargestellt wird, dass die zu erwartende Mieterhöhung sowie die 
voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bei der Abwägung außer 
Betracht bleiben. Der Beginn einer Modernisierungsmaßnahme kann also mit
 dieser Begründung nicht durch den Mieter verzögert werden, bleibt aber 
bei einer evtl. Mieterhöhung nach § 559 BGB zu berücksichtigen.
Contracting
In § 556c BGB-E soll nunmehr die Umlage der Contractingkosten auf den 
Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten, und damit ein 
Umstellungsanspruch des Vermieters, neu geregelt werden. Bei Umstellung 
von der Wärmeversorgung in Eigenregie auf Wärmelieferung durch einen 
gewerblichen Anbieter, können Vermieter die Kosten dieser Wärmelieferung
 künftig umlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom 
Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz 
geliefert wird und 
2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige 
Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen 
(Kostenneutralität). 
Einzelheiten der Umstellungsvoraussetzungen soll eine durch die Bundesregierung zu verabschiedende Verordnung treffen. 
Berücksichtigung energetischer Kriterien in ortsüblicher Vergleichsmiete
In § 558 BGB-E soll die energetische Ausstattung und Beschaffenheit bei 
der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete Berücksichtigung finden. 
Durch diese gesetzliche Klarstellung sollen energetische Kriterien 
verstärkt in Mietspiegeln abgebildet werden.  
Einführung regionaler Kappungsgrenzen
In § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) ist nunmehr in Abs. 3 
folgender Satz eingefügt worden: 
"Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die 
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu 
angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer 
Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt 
sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch 
Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens 5 Jahren zu 
bestimmen."
Mit dieser Einfügung werden die Landesregierungen ermächtigt, im Wege 
von Rechtsverordnungen Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bestimmen, 
in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen 
zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Nur in diesen 
Gebieten soll die Kappungsgrenze bei der Anpassung an die ortsübliche 
Vergleichsmiete 15 % in drei Jahren, und nicht, wie ansonsten nach Abs. 3
 Satz 1 in § 558 BGB bestimmt, 20 % betragen. Mit dieser Neufassung ist 
eine Dämpfung des Anstiegs von Bestandsmieten in entsprechend bestimmten
 Gemeinden oder Teilen von Gemeinden beabsichtigt.  
Kündigung bei Zahlungsverzug mit Sicherheitsleistung
Nach § 569 Absatz 2 BGB – E liegt ein wichtiger Grund zur 
außerordentlichen Kündigung auch dann vor, wenn der Mieter mit Zahlung 
der Kaution in Höhe der zweifachen Monatsmiete in Verzug ist. Die 
Vorschrift soll das sogenannte Mietnomadentum begrenzen. 
Berliner Räumung
Mit dem neu eingefügten § 885a ZPO-E soll die in der Praxis bewährte so 
genannte "Berliner Räumung" auf eine gesetzliche Grundlage gestellt 
werden. Bei der "Berliner Räumung" beschränkt der Gläubiger seinen 
Vollstreckungsauftrag auf die bloße Besitzbeschaffung an den Räumen und 
macht im Übrigen an den darin befindlichen beweglichen Gegenständen sein
 Vermieter-Pfandrecht geltend. 
Räumung von Wohnraum
Gem. § 940 a ZPO – E darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige 
Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der 
Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel 
vorliegt und der Vermieter erst nach dem Schluss der mündlichen 
Verhandlung Kenntnis erlangt hat. 
Die Vorschrift soll verhindern, dass derjenige Mieter sich einer 
rechtskräftigen Räumung seiner Wohnung dadurch entzieht , indem er einem
 Dritten die Wohnung überlässt. Per Einstweiliger Verfügung kann sich 
die Räumung auch gegen den Dritten wenden, ohne dass es einer 
umfangreichen Verhandlung bedarf.      
Der  GdW
 Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen vertritt 
als größter deutscher Branchendachverband bundesweit und auf 
europäischer Ebene rund 3.000 kommunale, genossenschaftliche, 
kirchliche, privatwirtschaftliche, landes- und bundeseigene 
Wohnungsunternehmen. Sie bewirtschaften rd. 6 Mio. Wohnungen, in denen 
über 13 Mio. Menschen wohnen. Der  GdW repräsentiert damit Wohnungsunternehmen, die fast 30 Prozent aller Mietwohnungen in Deutschland bewirtschaften.
                    
                    
                    
                    
                    
               
                    
                        Quelle | Weiterführende Information
                        
                        http://web.gdw.de/pressecenter/pressemeldungen/1008-heiter-b ...                 
                        
                    
