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Freitag, 26. August 2011

Recht auf Zurückweisung einer untauglichen Mängelbeseitigung

Der Besteller einer Leistung kann vom Unternehmer die Mängelbeseitigung verlangen, wenn er diese Leistung nicht im vertragsgerechten Zustand erbracht hat. Grundsätzlich ist es jedoch Sache des Unternehmers, auf welche Weise er die Mängelbeseitigung vornimmt. Der Bundesgerichtshof gab nun einem Eigentümer Recht, der ein untaugliches Angebot seines Handwerkers zur Mängelbeseitigung ablehnte.

Der Streitfall

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Hauseigentümer bei einem Handwerker den Einbau einer Holztreppe bestellt. Nachdem die Grobmontage erfolgt war, stellte der Eigentümer Mängel fest. Er verlangte die Beseitigung der Mängel und verweigerte die vom Handwerker geforderte Abschlagszahlung.

Der Handwerker bot die Mängelbeseitigung an, allerdings ohne einen Ausbau der Treppe, doch darauf bestand der Eigentümer. Der eingeschaltete Sachverständige stellte ebenfalls Mängel fest, die nur bei einem Ausbau der Treppe vollständig zu beheben seien. Als sich Eigentümer und Handwerker nicht einigen konnten, reichte der Eigentümer Klage ein.

Grundsätzliches Wahlrecht des Handwerkers

Das Landgericht wies die Klage des Eigentümers ab, das Berufungsgericht gab der Widerklage des Handwerkers größtenteils statt: Der Handwerker sei grundsätzlich zur Mängelbeseitigung bereit gewesen, die nur deshalb nicht durchgeführt worden war, weil der Eigentümer die vom Handwerker angebotene Art der Nachbesserung abgelehnt und auf den Ausbau der Treppe bestanden habe. Dem Unternehmer stehe das Recht zu, die Art und Weise der Mängelbeseitigung selbst zu wählen.

Recht des Bestellers auf Ablehnung

Der BGH hob jedoch die Urteile der Vorinstanzen auf und gab dem Eigentümer Recht. Da auch laut Sachverständigengutachten die Mängel im eingebauten Zustand der Treppe nicht zu beheben seien, sei der Kläger dazu berechtigt gewesen, die vom Handwerker angebotene Art der Mängelbeseitigung abzulehnen. Zwar habe der Handwerker grundsätzlich die Wahl, auf welche Weise er die Nachbesserung vornimmt. Kann dagegen eine vollständige und fachgerechte Mängelbeseitigung nur in einer bestimmten Weise durchgeführt werden, sei der Eigentümer berechtigt, ein untaugliches Angebot zur Mängelbeseitigung von vornherein zurückzuweisen. Der Handwerker sei vorliegend verpflichtet, die Treppe zum Zweck der Mängelbeseitigung auszubauen. (HEI)

(BGH Urteil v. 05.05.2011, Az.: VII ZR 28/10)

Quelle: www.immobilienscout24.de