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Donnerstag, 2. Mai 2013

Untervermietung - Schweigen ist Duldung?

Erbittet sich ein Mieter schriftlich die Erlaubnis zur Untervermietung und schweigt der Vermieter auf diese Bitte hin, so kann dies im Einzelfall als eine Duldung der Untervermietung zu sehen sein.
Konkret hatte der Mieter zunächst mündlich um die Gestattung gebeten, die jedoch von der Vermieterin nicht erteilt wurde. Daraufhin forderte der Mieter die Vermieterin über den Mieterverein schriftlich dazu auf, binnen zwei Wochen eine Entscheidung kundzutun. Hierauf reagierte die Vermieterin nicht - duldete aber tatsächlich die bereits erfolgte Untervermietung. Dem Mieter genügte dies nicht, er erhob Klage auf Zustimmung zur Untervermietung - knapp drei Monate nach der schriftlichen Aufforderung zur Zustimmung. Die Vermieterin erklärte unmittelbar nach Zustellung, dass sie bereits und auch weiterhin die Untervermietung bis zum Ende des Mietverhältnisses dulde.