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Dienstag, 11. Dezember 2012

Umsatzsteuer im Schadenfall richtig erstatten

In der Regel müssen Auftragnehmer nur den Netto-Schaden ausgleichen

  

In der Baupraxis herrscht häufig Unsicherheit, ob und wann Schadenersatzansprüche des Auftraggebers vom Auftragnehmer mit oder ohne Umsatzsteuer erstattet werden müssen.

Grundsätzlich ist der Geschädigte durch den Schädiger so zu stellen, als hätte es das schädigende Ereignis nicht gegeben. Für die korrekte Abwicklung von Schadenersatzansprüchen ist deshalb ausschlaggebend, ob der Auftraggeber als Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist oder nicht.
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  • Fall 1: Auftraggeber darf Vorsteuern abziehen  
Ist der Auftraggeber als Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, muss der Auftragnehmer ihm nur den Netto-Schaden erstatten. Denn durch den Vorsteuerabzug ist dem Auftraggeber hinsichtlich der Umsatzsteuer ja kein Schaden entstanden.
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  • Fall 2: Auftraggeber darf Vorsteuern nicht abziehen  
Komplizierter ist Sachlage, wenn der Auftraggeber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Denn in diesem Fall versuchen Auftraggeber regelmäßig, die Umsatzsteuer erstattet zu bekommen – auch wenn der Mangel noch gar nicht beseitigt wurde. Für diese Ausgangslage gilt jedoch § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Laut dem Gesetz schließt der erforderliche Geldbetrag für den Ausgleich einer beschädigten Sache nur dann die Umsatzsteuer ein, wenn und soweit diese auch tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer wird deshalb erst mit der Durchführung der Mangelbeseitigungsmaßnahme relevant. Dies hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 09.06.2011 zum Aktenzeichen 9 U 502/11 im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2010 ausdrücklich klargestellt. Ist die Mangelbeseitigung noch nicht durchgeführt worden, stehen dem Auftraggeber daher grundsätzlich nur die Netto-Mangelbeseitigungskosten als Schadenersatz zu. Die Umsatzsteuer kann erst dann erstattet werden, wenn der Auftraggeber diese tatsächlich aufgewendet hat und nicht im Rahmen eines Vorsteuerabzugs erstattet erhält.

Die maßgebliche Grundlage des Urteils ist der allgemeine Rechtsgedanke des Verbotes der „Überkompensation“ bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches. Will ein Auftraggeber (vorerst) keine Mangelbeseitigung durchführen, sollte er deshalb eine Feststellung beantragen, die den Auftragnehmer verpflichtet, im Falle der Mangelbeseitigung auch die anfallende Mehrwertsteuer zu tragen.
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  • Fazit:
Für die Baupraxis gilt folgende Regelung: Die Umsatzsteuer gibt es grundsätzlich nicht. Sie wird nur ausnahmsweise dann relevant, wenn der Auftraggeber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist und den Anfall der Umsatzsteuer durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachweisen kann.