.
.
.

Freitag, 7. September 2012

Berechnung der Wohnflächen bei Terrassen und Balkonen

Die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) ist hier einzusehen: http://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html bzw. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/woflv/gesamt.pdf hier heißt es: „Die Grundflächen .. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.“ Weiterhin ist für Wohnflächenberechnung Terrasse anzumerken: Maßgeblich für den Miet- oder Kaufpreis einer Immobilie ist unter anderem die Wohnfläche. Unklar ist in vielen Fäll auch, wie die Wohnflächenberechnung durchgeführt werden soll und in welchem Umfang beispielsweise Terrassen oder Balkone in die Hauptwohnfläche eingerechnet werden. Die Wohnflächenberechnung wird vor allem dadurch komplizierter, dass insgesamt drei verschiedene Methoden dazu herangezogen werden können. Wohnflächenberechnung: Terrasse kann unterschiedlich berechnet werden Als Berechnungsgrundlagen dienen bei einer Terrasse entweder die Wohnflächenverordnung (WoFlV), Din 277 oder die veraltete Din 283, welche zu unterschiedlichen Berechnungsergebnissen führen. Für den öffentlichen Wohnungsbau gilt seit 2004 die Prämisse, dass die Wohnflächenberechnung sich an der Wohnflächenverordnung zu orientieren hat, welche als besonders mieterfreundlich gilt. Wohnflächenberechnung: Terrasse nach Wohnflächenverordnung berechnen Eine Terrasse wird gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu 25% in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen. Sollte die Terrasse sich in einer besonders schlechten Lage befinden, dann ist sogar nur eine Berechnungsgrundlage von weniger als 25% vorgesehen. Allerdings können gut ausgestattete Terrassen unter Umständen sogar bis zu 50% angerechnet werden. Wohnflächenberechnung: Terrasse – neues BGH Urteil Das BGH hat in seinem Urteil (VIII ZR 86/08) vom 22. April 2009 über die „Wohnflächenberechnung unter anteiliger Einbeziehung von Dachterrassenflächen“ entschieden, dass bei Mietverhältnissen vor dem 1. Januar 2004 gemäß §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) die Vorschriften von § 4 Nr. 4 WoFlV und DIN 283 anzuwenden sind. Für Mietverhältnisse ab dem 1. Januar 2004 hat die Wohnflächenberechnung von Terrassen nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu erfolgen. Diese Maßgabe gilt allerdings nur dann, wenn Mieter und Vermieter ausdrücklich eine andere Berechnungsart herangezogen haben oder diese ortsüblich ist. .. es bleibt also nichts anderes übrig die ortsübliche Verfahrensweise in Erfahrung zu bringen .. oder eben die 25 % zur Anwendung zu bringen.