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Donnerstag, 1. März 2012

Abflussreparaturen sind keine Kleinreparatur!

Im vorliegenden Fall waren Reparaturarbeiten an einer Abflussleitung erforderlich gewesen. Konkret musste ein Baderzimmerabfluss demontiert werden, um die Dichtung zu erneuern. Die Vermieterin verlangte vom Mieter den Ersatz der Kosten i.H.v. 82,51 Euro aufgrund der mietvertraglich vereinbarten Kleinreparaturklausel:

„Der Mieter trägt ... ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zum einem Betrag von jeweils 90,00 Euro pro Einzelfall und bis zu 7 % der Jahresnettokaltmiete pro Jahr von z.Z. in Höhe von 266,28 Euro."

Die Mieter wollten die Kosten nicht tragen, so dass die Sache gerichtlich entschieden werden musste. Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite der Mieter, weil die Abflussreparatur nicht unter die Kleinreparaturklausel falle. Schließlich umfasse die Kleinreparaturklausel nur solche Gegenstände, die dem täglichen, ordnungsgemäßen Zugriff der Mieter unterliegen, so dass der Mieter zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache animiert werde. Im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung der Mietsache unterliegt ein Abwasserrohr aber nicht der dauerhaften Einwirkung des Mieters. Insbesondere ist es dem Mieter nicht möglich, den Verschleiß durch besonders sorgsame und pflegliche Behandlung zu verringern.

Die Folge: Die Vermieterin blieb auf den Kosten sitzen.

AG Charlottenburg, 31.8.2011 - Az: 212 C 65/11