.
.
.

Freitag, 1. April 2011

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ist nicht so einfach

Ein Eigentümer hat auch dann nicht ohne weiteres Anspruch darauf, dass die gemeinschaftlichen Kosten statt nach Miteigentumsanteilen (MEA) nach Fläche abgerechnet werden, wenn er eine Mehrbelastung von 70% trägt (vorliegend hatte der Eigentümer 17,5% der MEA jedoch nur 10% der Fläche).

Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag, die Kostenverteilung zu ändern, ab. Die betroffenen Eigentümer fochten den Beschluss an und verlangten von den anderen Eigentümern, einer Änderung zuzustimmen.

Einen Anspruch, dass die Kostenverteilung geändert wird, konnte der BGH nicht erkennen.

Dies würde nur dann bestehen, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheint.

Zunächst ist es erforderlich, dass die Mehrbelastung mindestens 25% beträgt. Darüber hinaus sind weitere Umstände zu berücksichtigen (z.B. Erkennbarkeit der Mehrbelastung bei Erwerb, Vertrauen der anderen Eigentümer auf Fortbestand des geltenden Schlüssels, Unzweckmäßigkeit des geltenden Schlüssels).

Bei dem vorliegenden Begehren nach Schlüsseländerung kommt es darauf an, ob die Kosten, in vertretbarem Verhältnis zu den Kosten stehen, die der jeweilige Eigentumsanteil verursacht.

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Eigentum des Betroffenen um eine Nutzung mit höheren Kosten als eine Wohnung (Gaststätte).

Daher wäre eine Umlage nach Fläche nicht sachgerecht, dies wäre nur dann der Fall, wenn die gewerblichen Einheiten bezogen auf die Fläche anteilig nicht oder nur in einem geringfügigen Umfange mehr Kosten verursachten als die Wohneinheiten. Da hier jedoch überproportional zu den zu verteilenden Kosten beigetragen wurde, war der angestrebte Umlageschlüssel nicht besser geeignet, Unbilligkeiten zu vermeiden.

BGH, 17.12.2010 - Az: V ZR 131/10