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Mittwoch, 2. Mai 2012

Wenn's über den Hauseingang auch ins Bordell geht ...

Wenn's über den Hauseingang auch in den Puff geht ... Im vorliegenden Fall wollte eine Familie die Miete mindern, weil der zu ihrer Wohnung führende Hauseingang gleichzeitig auch als Eingang für ein im Haus gelegenes Bordell verwendet wurde. Das Gericht sah vorliegend eine Minderung i.H.v. 10% für angemessen an. Da das Bordell nur über den allgemeinen Hausflur erreichbar war, komme es zu Begegnungen mit den Freiern im Hausflur. Dies wird i.d.R. als unangenehm und als Störung des sittlichen Empfindens angesehen. Insbesondere bei Erziehungsberechtigten bestehen dann auch berechtigte Bedenken dagegen, die Kinder unbeaufsichtigt den Hausflur benutzen zu lassen. Erschwerend kam hier hinzu, dass zum leichteren Bordellbetrieb die Eingangstür zur Straße entgegen der Hausordnung nicht abgeschlossen wurde, so dass aufgrund der über 23:00 Uhr hinausgehenden Betriebsstunden das Treppenhaus während der Schlafenszeit offen war. Dies stellt eine erhöhte Gefährdung dar, insbes. da sowohl beim Bordell-Personal als auch bei den Kunden von einem erhöhten Risiko sozial auffälliger Personen ausgegangen werden kann. Da für das Bordell auch noch in Zeitschriften und am Haus geworben wurde, bestand die Gefahr, dass das Ansehen der Bewohner sowohl im Geschäfts- oder Privatleben beeinträchtigt wird, sobald bekannt wird, dass sich im selben Haus ein Bordell befindet. LG Berlin, 4.3.2008 - Az: 65 S 131/07