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Mittwoch, 1. Juni 2011

Nachts kann Duschen verboten werden

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob ein Verbot in der Hausordnung für ein Mehrfamilienhaus, nach dem nachts nicht geduscht werden darf, wirksam ist oder nicht.

Ein Nachbar fühlte sich durch das nächtliche Duschen gestört, da es aufgrund baulicher Umstände insbes. beim Auslaufen von Wasser zu einer erheblichen Lärmeinwirkung in seiner Wohnung kam. Aufgrund der geltenden Hausordnung, die ein entsprechendes Verbot "mit Rücksicht auf die Mitbewohner" begründete, wurde ein Unterlassungsanspruch zugebilligt. Auch ein Mitmieter kann die Einhaltung der Hausordnung verlangen, insbes. wenn der Vermieter nicht im Haus wohnt und daher selbst nicht von der Nichteinhaltung der Hausordnung betroffen ist.

Die Bestimmung, zwischen 22:00 und 6:00 Uhr das Duschen und Baden (außer in begründeten Ausnahmefällen) zu unterlassen ist, ist wirksam!

Hier werden die unterschiedlichen Interessen berücksichtigt (Wunsch zu duschen/baden ./. Ruhebedürfnis) sowie mögliche Ausnahmefälle. Der zeitliche Rahmen ist ebenfalls angemessen. Da der Beklagte keine Gründe für sein spätes Duschen und Baden vorgetragen hatte, konnte kein Ausnahmefall angenommen werden. Daher wurde er dazu verurteilt, es zu unterlassen, in der Wohnung in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen, zu baden und/oder zu duschen.

AG Rottenburg, 4.10.1994 - Az: 2 C 356/94